Mittwoch, Juni 09, 2004

JAAAA!

da wird aber einer dumm aus der Wäsche schauen, dem der BGH schränkte ins einem neuesten Urteil zum gewerblichen Rechtschutz die Erstattungspflicht für Abmahnungen ein!!! Leitsatz aus dem Urteil: " Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte)." ; BGH, Urteil vom 6.5.2004, I ZR 2/03

1 Comments:

Anonymous Anonym said...

falls es interessiert hier noch der sachverhalt (verkürzt aus dem urteil wiedergegeben):

"Die Kläger sind Rechtsanwälte. Die Beklagte zu 4 war Rechtsanwältin in einer Anwaltssozietät, in der auch die Beklagten zu 1 bis 3 tätig waren.

Da der Briefkopf der Beklagten für die Beklagte zu 4 fünf Tätigkeitsschwerpunkte enthielt, obwohl § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA vorschreibt, daß ein Rechtsanwalt nur drei Tätigkeitsschwerpunkte als Teilbereiche seiner Berufstätigkeit angeben darf, mahnten die Kläger die Beklagten wegen dieses Verstoßes ab.

Die Beklagte zu 4 gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Mit der Klage verlangen die in eigener Sache tätig gewordenen Kläger als Abmahnkosten die Erstattung ihrer Anwaltsgebühren in Höhe von 640,14 €. "

gruss::

jenny

1:42 PM

 

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